Rechtssatz RS0079543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079543
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Eine Vertriebsvereinbarung allein bildet keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten gegen eine Werbehandlung der Lieferantin. Einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung hat die Vertriebsgesellschaft auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zur Lieferantin nicht. Auch eine Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, auch auf die Gefahr nicht unbedeutender wirtschaftlicher Einbußen (durch den Verlust des Geschäfts mit den gelieferten Produkten), die von ihrer ausländischen Lieferantin ohne ihr vorheriges Wissen geplante und veranstaltete Werbeaktion zu unterbinden, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079543
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00064_9400000_001