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Rechtssatz RS0079543×

Rechtssatz RS0079543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079543

Geschäftszahl

4Ob64/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Eine Vertriebsvereinbarung allein bildet keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten gegen eine Werbehandlung der Lieferantin. Einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung hat die Vertriebsgesellschaft auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zur Lieferantin nicht. Auch eine Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, auch auf die Gefahr nicht unbedeutender wirtschaftlicher Einbußen (durch den Verlust des Geschäfts mit den gelieferten Produkten), die von ihrer ausländischen Lieferantin ohne ihr vorheriges Wissen geplante und veranstaltete Werbeaktion zu unterbinden, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 64/94
    Veröff: SZ 67/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079543

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00064_9400000_001