Rechtssatz RS0079551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079551
Entscheidungsdatum
08.02.1977
Rechtssatz
Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des § 10 UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder teilweise dadurch bewirkt werden soll, weil der Begünstigte den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil erlangen will.Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des Paragraph 10, UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder teilweise dadurch bewirkt werden soll, weil der Begünstigte den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil erlangen will.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 302/77
Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079551
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_006