Rechtssatz RS0079566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079566
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
Veröff: SZ 64/16 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = ecolex 1991,403 = RdW 1991,265
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079566
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_001