Rechtssatz RS0079588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079588
Geschäftszahl
4Ob332/72; 4Ob369/76; 4Ob353/77; 4Ob405/79; 4Ob57/99g
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Rechtssatz
Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht, und mit welchen Mitteln ihm Genüge geleistet werden kann. Dem Beklagten obliegt der Gegenbeweis, daß die Urteilsveröffentlichung in einer anderen, den Beklagten minder belastenden Form zu erfolgen habe.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 332/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 332/72
Veröff: ÖBl 1974,39
- 4 Ob 369/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 369/76
nur: Dem Beklagten obliegt der Gegenbeweis, daß die Urteilsveröffentlichung in einer anderen, den Beklagten minder belastenden Form zu erfolgen habe. (T1) Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste, Behauptungspflicht, daß schutzwürdiges Interesse der Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitung entgegenstehe. (T2)
- 4 Ob 353/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
nur: Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht, und mit welchen Mitteln ihm Genüge geleistet werden kann. (T3) Veröff: ÖBl 1978,13
- 4 Ob 405/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
nur T3; Veröff: ÖBl 1980,73
- 4 Ob 57/99g
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079588
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00332_7200000_001