Rechtssatz RS0079622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079622
Entscheidungsdatum
12.10.1971
Rechtssatz
Auf Vertrauensbrüche im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen ist § 11 Abs 2 UWG unanwendbar, wenn dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschaftereigenschaft und nach dem Inhalt der mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein unentziehbarer Anspruch auf Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen des (gemeinsamen) Unternehmens zusteht.Auf Vertrauensbrüche im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen ist Paragraph 11, Absatz 2, UWG unanwendbar, wenn dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschaftereigenschaft und nach dem Inhalt der mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein unentziehbarer Anspruch auf Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen des (gemeinsamen) Unternehmens zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079622
Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_001