Rechtssatz RS0079623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079623
Geschäftszahl
3Ob503/57; 4Ob189/03b; 4Ob149/15p
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Rechtssatz
Das einzige subjektive Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG liegt in der Aufstellung von Behauptungen zu Wettbewerbszwecken und es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen.Das einzige subjektive Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, UWG liegt in der Aufstellung von Behauptungen zu Wettbewerbszwecken und es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 503/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 503/57
Veröff: ÖBl 1958,46
- 4 Ob 189/03b
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 189/03b
Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 7 UWG kommt es nur darauf an, ob die Angabe überhaupt geeignet ist, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu schädigen. (T1)
- 4 Ob 149/15p
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079623
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19571023_OGH0002_0030OB00503_5700000_001