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Rechtssatz RS0079626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079626

Geschäftszahl

4Ob107/88

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Rechtssatz

Bei den Verboten der Paragraph 27, ff UWG (römisch zwei.Abschnitt des Gesetzes) handelt es sich (überwiegend) um sogenannte per se-Verbote, für welche die Täuschungsgefahr (und ein damit verbundenes unlauteres Vorgehen des Täuschenden) nur das gesetzgeberische Motiv bildet, aber nicht mehr im Tatbestand der jeweiligen Norm aufscheint, so daß es im Einzelfall auf eine Täuschung und die Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprunges nicht ankommt. Das gilt auch für die auf Paragraph 32, UWG beruhenden, über die Verwirklichung des Wahrheitsgrundsatzes hinausgehenden Kennzeichnungsvorschriften, die zum Schutz des Konsumenten gesetzliche Informationspflichten festsetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 107/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079626

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00107_8800000_002