Rechtssatz RS0079627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079627
Entscheidungsdatum
12.10.1971
Rechtssatz
Tathandlung beim Vergehen nach § 11 Abs 2 UWG ist nicht wie im Falle des § 310 b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.Tathandlung beim Vergehen nach Paragraph 11, Absatz 2, UWG ist nicht wie im Falle des Paragraph 310, b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079627
Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_002