Rechtssatz RS0079634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0079634
Geschäftszahl
9Os67/72; 4Ob95/93; 4Ob260/03v
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des §§ 7, 8 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird.Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des Paragraphen 7, 8, UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird.
Entscheidungstexte
- 9 Os 67/72
Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 67/72
Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = SSt 43/54 = ÖBl 1973,59
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
Veröff: MR 1993,182
- 4 Ob 260/03v
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 260/03v
nur: Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des § 7 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079634
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_004