Rechtssatz RS0079666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079666
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Rechtssatz
Testkäufer können schon begrifflich nicht als "Publikum" angesehen werden, zu dessen Aufklärung es einer Urteilsveröffentlichung bedürfte; bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Urteilsveröffentlichung kann deshalb nur von den ausschließlich gegenüber Testkäufern begangenen Wettbewerbsverstößen (hier: Rabattverstößen) ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079666
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00314_8400000_003