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Rechtssatz RS0079672×

Rechtssatz RS0079672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079672

Geschäftszahl

4Ob370/32; 4Ob333/75; 4Ob28/95; 4Ob243/17i

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Rechtssatz

Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - an dessen Stelle zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 370/32
    Entscheidungstext OGH 13.10.1932 4 Ob 370/32
    Veröff: SZ 14/201
  • 4 Ob 333/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 333/75
    Vgl; Beisatz: Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein Nebenanspruch (im Sinne § 54 Abs 2 JN), der nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden kann, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden. (T1) Veröff: ÖBl 1976,46
  • 4 Ob 28/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95
    Vgl; nur: Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat. (T2) Beisatz: Auf die Gründe, die die Kläger zu dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an. (T3)
  • 4 Ob 243/17i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
    Auch; Veröff: SZ 2018/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19321013_OGH0002_0040OB00370_3200000_001