Rechtssatz RS0079672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079672
Geschäftszahl
4Ob370/32; 4Ob333/75; 4Ob28/95; 4Ob243/17i
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - an dessen Stelle zu setzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 370/32
Entscheidungstext OGH 13.10.1932 4 Ob 370/32
Veröff: SZ 14/201
- 4 Ob 333/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 333/75
Vgl; Beisatz: Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein Nebenanspruch (im Sinne § 54 Abs 2 JN), der nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden kann, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden. (T1) Veröff: ÖBl 1976,46
- 4 Ob 28/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95
Vgl; nur: Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat. (T2) Beisatz: Auf die Gründe, die die Kläger zu dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an. (T3)
- 4 Ob 243/17i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
Auch; Veröff: SZ 2018/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079672
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19321013_OGH0002_0040OB00370_3200000_001