Rechtssatz RS0079703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079703
Entscheidungsdatum
11.03.1993
Rechtssatz
Die Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 bis 3 g VG sollen der Niederhaltung jener dienen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen; sie umfassen auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.Die Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der Paragraphen eins bis 3 g VG sollen der Niederhaltung jener dienen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen; sie umfassen auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079703
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_002