Rechtssatz RS0079705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079705
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Unzulässiges Ausnützen der Spiellust des Publikums, wenn ein Teil der Teilnahmebedingungen während einer erheblichen Zeit so veröffentlicht wird, daß Interessenten am Werbespiel verleitet werden, während dieser Zeit die Zeitung ohne Prüfung der Angebote von Mitbewerbern und ohne Rücksicht auf das Interesse der Zeitung an sich deswegen zu kaufen, um diese Bedingungen erfahren zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079705
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00388_7800000_001