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Rechtssatz RS0079705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079705

Geschäftszahl

4Ob388/78

Entscheidungsdatum

24.10.1978

Rechtssatz

Unzulässiges Ausnützen der Spiellust des Publikums, wenn ein Teil der Teilnahmebedingungen während einer erheblichen Zeit so veröffentlicht wird, daß Interessenten am Werbespiel verleitet werden, während dieser Zeit die Zeitung ohne Prüfung der Angebote von Mitbewerbern und ohne Rücksicht auf das Interesse der Zeitung an sich deswegen zu kaufen, um diese Bedingungen erfahren zu können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 388/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 388/78
    Veröff: ÖBl 1980,84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079705

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00388_7800000_001