Rechtssatz RS0079716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079716
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Rechtssatz
Die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG ist als Generalklausel zu den in Z 1 bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, im Sinne der genannten Verbotsnorm stittenwidrig ist, kann daher immer nur unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des § 27 MRG beurteilt werden.Die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist als Generalklausel zu den in Ziffer eins bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, im Sinne der genannten Verbotsnorm stittenwidrig ist, kann daher immer nur unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des Paragraph 27, MRG beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 136/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95
- 5 Ob 193/06b
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 193/06b
Beisatz: Besondere Bedeutung kommt unter diesem Aspekt der Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu, wonach Vereinbarungen ungültig und verboten sind, die beim Leistungsaustausch zwischen Mieter und Vermieter das Äquivalenzprinzip verletzen. (T1)
- 5 Ob 44/19k
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k
- 5 Ob 137/19m
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 137/19m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079716
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_002