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Rechtssatz RS0079718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079718

Geschäftszahl

5Ob136/95; 5Ob44/19k

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß Paragraph 10, MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 136/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95
  • 5 Ob 44/19k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_004