Rechtssatz RS0079720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079720
Geschäftszahl
5Ob1188/95 (5Ob1189/95)
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
§ 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen.Paragraph 19, Absatz 3, MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß Paragraph 18, Absatz 4, MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in Paragraph 19, Absatz 3, MRG nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0079720
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB01188_9500000_001