Rechtssatz RS0079739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079739
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Haben die Teilnehmer des Preisausschreibens die Lösungen auf ein Postfach einzusenden, das auf den Namen der Zeitschrift kombiniert mit der Firma des veranstaltenden Unternehmens als Kennwort lautet reicht dies (für sich allein) für die Annahme einer Beteiligung an der Werbung (im Sinne einer Gemeinschaftswerbung) nicht aus; mit dem (allfälligen) Zurverfügungstellen eines eigenen Postfaches wurde die Funktion als bloß Anzeigen entgegennehmendes Zeitungsunternehmen ("Inseratenverwaltung") nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079739
Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00136_9100000_002