Rechtssatz RS0079740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079740
Geschäftszahl
4Ob357/74; 4Ob69/90
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so kann nicht gesagt werden, daß das Preisausschreiben vom Warenbezug völlig unabhängig sei und es nur um eine Umsatzsteigerung als Folge einer (zulässigen) Aufmerksamkeitswerbung, nicht aber um eine Umsatzsteigerung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbeaktion (vgl ÖBl 1973,84) gehe (Kleine Zeitung II).Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so kann nicht gesagt werden, daß das Preisausschreiben vom Warenbezug völlig unabhängig sei und es nur um eine Umsatzsteigerung als Folge einer (zulässigen) Aufmerksamkeitswerbung, nicht aber um eine Umsatzsteigerung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbeaktion vergleiche ÖBl 1973,84) gehe (Kleine Zeitung römisch zwei).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 357/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 357/74
Veröff: Abonnement-Zeitungspreisausschreiben. (T1) Veröff: ÖBl 1975,117
- 4 Ob 69/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 69/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079740
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00357_7400000_004