Rechtssatz RS0079744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079744
Geschäftszahl
12Os119/92 (12Os120/92)
Entscheidungsdatum
03.12.1992
Rechtssatz
Tatbildlich im Sinn des § 3 f VerbotsG handelt, wer die in dieser Gesetzesstelle angeführten strafbaren Handlungen als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wobei nach ständiger Rechtsprechung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auch die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer oder dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten deutlich angenäherter Parolen oder Schlagworte sowie nationalsozialistischer Symbole in der Weise anzusehen ist, daß darin die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus zum Ausdruck kommen (SSt 57/40 = EvBl 1987/40).Tatbildlich im Sinn des Paragraph 3, f VerbotsG handelt, wer die in dieser Gesetzesstelle angeführten strafbaren Handlungen als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wobei nach ständiger Rechtsprechung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auch die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer oder dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten deutlich angenäherter Parolen oder Schlagworte sowie nationalsozialistischer Symbole in der Weise anzusehen ist, daß darin die verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus zum Ausdruck kommen (SSt 57/40 = EvBl 1987/40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079744
Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00119_9200000_001