Rechtssatz RS0079750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079750
Entscheidungsdatum
20.12.1977
Rechtssatz
Die weite Auslegung des Begriffes des Vollzuges des verwaltungsbehördlichen Bescheides erfordert es, daß sich im Falle einer Aufschiebung gemäß § 86 VerfGG (aF) im Sinne der Einheit und Übereinstimmung der Rechtsordnung alle Beteiligten, und zwar auch der aus dem Bescheid begünstigte Dritte so verhalten, als wäre der Bescheid noch nicht ergangen.Die weite Auslegung des Begriffes des Vollzuges des verwaltungsbehördlichen Bescheides erfordert es, daß sich im Falle einer Aufschiebung gemäß Paragraph 86, VerfGG (aF) im Sinne der Einheit und Übereinstimmung der Rechtsordnung alle Beteiligten, und zwar auch der aus dem Bescheid begünstigte Dritte so verhalten, als wäre der Bescheid noch nicht ergangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079750
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0050OB00668_7700000_001