Rechtssatz RS0079775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079775
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches (vgl Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage III S 143 f).Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. Das Gesetz kennt einen derartigen Ausschluß der Verantwortlichkeit nur in gewissen strafrechtlichen Fällen, nicht aber bei der Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches vergleiche Reimer, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht 4.Auflage römisch drei S 143 f).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/72
Entscheidungstext OGH 25.05.1972 3 Ob 45/72
Veröff: ÖBl 1973,63
- 4 Ob 48/97f
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 48/97f
Auch; nur: Hat sich jemand zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen verpflichtet, so ist es unbeachtlich, ob ein späteres Zuwiderhandeln auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstgeber geschah oder nicht oder ob der Kläger hiebei auf ausdrückliche Anweisung des Dienstgebers gehandelt hat oder nicht. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079775
Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0030OB00045_7200000_004