Rechtssatz RS0079785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079785
Geschäftszahl
3Ob614/78 (3Ob615/78)
Entscheidungsdatum
20.07.1978
Norm
VermögensabwicklungsG §6
Rechtssatz
Eine Einflußnahme des Kurators und damit des Pflegschaftsgerichtes auf den Gang des Verfahrens gemäß §§ 6 ff VermögensabwicklungsG ist nur im Rahmen dieses Verfahrens zulässig, keinesfalls ist das Pflegschaftsgericht für die Durchführung dieses Verfahrens zuständig.Eine Einflußnahme des Kurators und damit des Pflegschaftsgerichtes auf den Gang des Verfahrens gemäß Paragraphen 6, ff VermögensabwicklungsG ist nur im Rahmen dieses Verfahrens zulässig, keinesfalls ist das Pflegschaftsgericht für die Durchführung dieses Verfahrens zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079785
Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0030OB00614_7800000_002