Rechtssatz RS0079795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079795
Geschäftszahl
6Ob750/78; 6Ob779/78
Entscheidungsdatum
24.01.1979
Norm
VermögensabwicklungsG §9
Rechtssatz
Daß in der Verlautbarung des Verwalters ausdrücklich sowohl auf die Möglichkeit der Anmeldung beim Handelsgericht Wien als auch auf die Möglichkeit der Anmeldung bei ihm selbst hingewiesen werden müßte und daß dies eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der gesetzten Anmeldefrist sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 750/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 6 Ob 750/78
- 6 Ob 779/78
Entscheidungstext OGH 24.01.1979 6 Ob 779/78
Beisatz: Auch bezüglich des Zeitraumes, innerhalb dessen in drei Verlautbarungen zu erfolgen haben, wird im Gesetz nichts ausgeführt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079795
Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0060OB00750_7800000_001