Rechtssatz RS0079798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079798
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Norm
VerkehrsopferschutzG §2
VOEG §6
Rechtssatz
Der Umstand, daß mehrere Schadensverursacher vorhanden sind, verhindert die Haftung des Fachverbandes dann nicht, wenn die - neben dem den Schaden verursachenden Fahrzeug, für welches der Fachverband einzutreten hat - vorhandenen anderen Schadensverursacher keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten trifft. Aus welchen Gründen die zivilrechtliche Haftung eines anderen nicht gegeben ist, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß der Geschädigte gegenüber keinem anderen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens hat oder durchsetzen kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn eine Schadenshaftung deswegen nicht besteht, weil dem den Unfall mitverursachenden Dienstgeber oder dem ihm gleichgestellten Aufseher im Betrieb der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 oder Abs 4 ASVG zukommt.Der Umstand, daß mehrere Schadensverursacher vorhanden sind, verhindert die Haftung des Fachverbandes dann nicht, wenn die - neben dem den Schaden verursachenden Fahrzeug, für welches der Fachverband einzutreten hat - vorhandenen anderen Schadensverursacher keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten trifft. Aus welchen Gründen die zivilrechtliche Haftung eines anderen nicht gegeben ist, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß der Geschädigte gegenüber keinem anderen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens hat oder durchsetzen kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn eine Schadenshaftung deswegen nicht besteht, weil dem den Unfall mitverursachenden Dienstgeber oder dem ihm gleichgestellten Aufseher im Betrieb der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, oder Absatz 4, ASVG zukommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 51/85
- 2 Ob 89/12w
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
Vgl; Beisatz: Nunmehr § 6 VOEG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079798
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0020OB00051_8500000_001