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Rechtssatz RS0079798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079798

Geschäftszahl

2Ob51/85; 2Ob89/12w

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Norm

VerkehrsopferschutzG §2
VOEG §6

Rechtssatz

Der Umstand, daß mehrere Schadensverursacher vorhanden sind, verhindert die Haftung des Fachverbandes dann nicht, wenn die - neben dem den Schaden verursachenden Fahrzeug, für welches der Fachverband einzutreten hat - vorhandenen anderen Schadensverursacher keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten trifft. Aus welchen Gründen die zivilrechtliche Haftung eines anderen nicht gegeben ist, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß der Geschädigte gegenüber keinem anderen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens hat oder durchsetzen kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn eine Schadenshaftung deswegen nicht besteht, weil dem den Unfall mitverursachenden Dienstgeber oder dem ihm gleichgestellten Aufseher im Betrieb der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, oder Absatz 4, ASVG zukommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 51/85
  • 2 Ob 89/12w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 89/12w
    Vgl; Beisatz: Nunmehr § 6 VOEG. (T1)

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19861111_OGH0002_0020OB00051_8500000_001