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Rechtssatz RS0079811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079811

Geschäftszahl

8Ob162/83

Entscheidungsdatum

29.03.1984

Norm

VerkehrsopferschutzG §3

Rechtssatz

Mit dem Wort "ausschließlich", das der Gesetzgeber im Paragraph 3, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG verwendete, sollte nur die Anspruchsberechtigung bestimmter Personen umrissen und der Kreis der zu entschädigenden Opfer umschrieben werden. Ein Abtretungsverbot kann aus der Verwendung dieses Ausdruckes nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber verwendet das Wort "ausschließlich" im Paragraph 5, Absatz eins, VerkehrsopferschutzG ebenfalls nicht in einem umfassend exklusiven Sinn, dies erweist sich eindeutig daraus, daß das Wort "ausschließlich" im Paragraph 5, Absatz eins, leg cit wegbleiben könnte, ohne daß der Sinngehalt der Norm dadurch verändert wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 162/83
    Veröff: SZ 57/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079811

Dokumentnummer

JJR_19840329_OGH0002_0080OB00162_8300000_002