Rechtssatz RS0079813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079813
Entscheidungsdatum
24.11.1982
Rechtssatz
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach § 13 Abs 1 VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden.Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz eins, VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079813
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00828_8200000_001