Rechtssatz RS0079815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079815
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung des glücksspielartigen Warenvertriebes kommt es nicht darauf an, für wen die vom Veranstalter ausgesetzten Preise im Einzelfall bestimmt sind. Ein Zeitungswerbespiel, dessen Gewinne nach dem Inhalt der Ausschreibung nicht, wie sonst üblich, den durch ihre Einsendungen teilnehmenden Käufern des Blattes, sondern ganz bestimmten, gerade durch diese Einsendungen ermittelten dritten Personen zukommen sollen, fällt somit unter § 28 UWG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind.Auch bei der Beurteilung des glücksspielartigen Warenvertriebes kommt es nicht darauf an, für wen die vom Veranstalter ausgesetzten Preise im Einzelfall bestimmt sind. Ein Zeitungswerbespiel, dessen Gewinne nach dem Inhalt der Ausschreibung nicht, wie sonst üblich, den durch ihre Einsendungen teilnehmenden Käufern des Blattes, sondern ganz bestimmten, gerade durch diese Einsendungen ermittelten dritten Personen zukommen sollen, fällt somit unter Paragraph 28, UWG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079815
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_002