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Rechtssatz RS0079815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079815

Geschäftszahl

4Ob308/79

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung des glücksspielartigen Warenvertriebes kommt es nicht darauf an, für wen die vom Veranstalter ausgesetzten Preise im Einzelfall bestimmt sind. Ein Zeitungswerbespiel, dessen Gewinne nach dem Inhalt der Ausschreibung nicht, wie sonst üblich, den durch ihre Einsendungen teilnehmenden Käufern des Blattes, sondern ganz bestimmten, gerade durch diese Einsendungen ermittelten dritten Personen zukommen sollen, fällt somit unter Paragraph 28, UWG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 308/79
    Beisatz: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079815

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_002