Rechtssatz RS0079834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079834
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Die Entfernung jener Personen, die einen Wettbewerbsverstoß begangen haben, aus dem Betrieb kann im Einzelfall durchaus eine geeignete Maßnahme zur Verhütung künftiger Gesetzesverstoße sein; wird aber das Arbeitsverhältnis oder sonstige Vertragsverhältnis zu solchen Personen ohne jede Bezugnahme auf das gesetzwidrige Verhalten des anderen Teils gelöst, kann ein solches Vorgehen des Unternehmesinhabers für sich allein noch nicht als Ausdruck seines ernstlichen Willens gewertet werden, der Gefahr einer Wiederholung gleichartiger Wettbewerbsverstöße in seinem Betrieb mit allen zu Gebote stehende Mitteln entgegenzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079834
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_002