Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079842×

Rechtssatz RS0079842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079842

Geschäftszahl

7Ob13/91; 2Ob143/02x

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Norm

VerkehrsopferschutzG §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Erweiterung des Begehrens des Geschädigten vor Schluß der Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens in dem erstmals Ansprüche nach diesem Gesetz erhoben worden sind, verstößt nicht gegen die Vorschrift, daß nur eine einmalige Kapitalzahlung zulässig ist. Es spielt keine Rolle ob die Erweiterung als Klagsausdehnung oder durch Erhebung einer weiteren Klage erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 13/91
    Veröff: VersR 1991,1436 = VersRdSch 1992,84
  • 2 Ob 143/02x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 143/02x
    Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsansicht kann seit der Aufhebung des §5 VerkehrsopferschutzG durch BGBl1993/94 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es besteht daher auch kein Hindernis mehr, die Leistungspflicht des Fachverbandes mittels Feststellungsurteils klarzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079842

Dokumentnummer

JJR_19910502_OGH0002_0070OB00013_9100000_002