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Rechtssatz RS0079851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079851

Geschäftszahl

5Ob141/95; 7Ob87/16v

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2

Rechtssatz

Mit der Auflösung der Wohneinheit und Wirtschaftseinheit kann der Charakter des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG verlorengehen. Werden Teile des Gebäudes, weil sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigt werden, für Geschäftszwecke vermietet (etwa als Lager, Garage, Werkstätte und dergleichen), versteht sich das von selbst, weil die selbständige Vermietung eines Objektes für geschäftliche Zwecke immer ausnahmeschädlich ist. Das Vermieterprivileg kann jedoch auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Zentrum das Bauernhaus stand, aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr für Wohnzwecke der Bauernfamilie dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
  • 7 Ob 87/16v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079851

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_003