Rechtssatz RS0079868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079868
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (§ 271 ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (Paragraph 271, ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 571/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
Veröff: SZ 68/146
- 2 Ob 253/08g
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 253/08g
Vgl
- 8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/111
- 4 Ob 80/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079868
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00571_9500000_003