Rechtssatz RS0079885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079885
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Die Festlegung von Ausbildungsvorhaben in einem Wochendienstplan durch den zuständigen Kommandanten des Bundesheeres ist nicht Anregung, also nicht die Einräumung einer im Belieben des Soldaten stehenden Möglichkeit, sondern bindender schriftlicher Befehl, der die befohlene Ausbildung zum Dienst (im Rahmen der Heerestätigkeit) macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079885
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00035_9500000_001