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Rechtssatz RS0079889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079889

Geschäftszahl

1Ob35/95

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Rechtssatz

Zur militärischen Ausbildung der Soldaten gehört jedenfalls auch die körperliche Ertüchtigung. In welcher Form die Körperausbildung erfolgt, ob einzeln oder als Mitglied einer militärischen Formation, ist im allgemeinen bedeutungslos. Die Körperausbildung kann im Einzelfall auch durch befohlene Teilnahme von einzelnen Präsenzdienern an Sportveranstaltungen erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Sportveranstaltungen außerhalb von Kasernen und Truppenübungsplätzen stattfinden, ob daran auch oder überwiegend Sportler teilnehmen, die nicht Soldaten sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079889

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00035_9500000_004