Rechtssatz RS0079889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079889
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Zur militärischen Ausbildung der Soldaten gehört jedenfalls auch die körperliche Ertüchtigung. In welcher Form die Körperausbildung erfolgt, ob einzeln oder als Mitglied einer militärischen Formation, ist im allgemeinen bedeutungslos. Die Körperausbildung kann im Einzelfall auch durch befohlene Teilnahme von einzelnen Präsenzdienern an Sportveranstaltungen erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Sportveranstaltungen außerhalb von Kasernen und Truppenübungsplätzen stattfinden, ob daran auch oder überwiegend Sportler teilnehmen, die nicht Soldaten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079889
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00035_9500000_004