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Rechtssatz RS0079892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079892

Geschäftszahl

1Ob609/95

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Rechtssatz

Bei einem Schrottlagerplatz in der Gesamtgröße von 5500 Quadratmeter kann eine Lagerhalle im Ausmaß von zumindest 631 Quadratmeter, die gleichfalls Teil des Mietgegenstands ist, von der Größe her nicht als unbedeutend angesehen werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sämtliche Funktionen der Lagerhalle festzustellen, weil nur dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Halle eine bloße Hilfsfunktion zukommt und sie daher als bedeutungslos angesehen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079892

Dokumentnummer

JJR_19951004_OGH0002_0010OB00609_9500000_002