Rechtssatz RS0079935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079935
Entscheidungsdatum
12.07.1972
Rechtssatz
Ein Versicherungsnehmer, der neben einer unter das versicherte Risiko fallenden Tätigkeit eine solche ausübt, bei der dies nicht der Fall ist, geht deshalb noch nicht des Versicherungsschutzes grundsätzlich zur Gänze verlustig. Nur wenn der Schade durch die nicht unter das versicherte Risiko fallende Tätigkeit verursacht wurde, müßte der Versicherungsschutz abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079935
Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00160_7200000_001