Rechtssatz RS0079957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079957
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Ein Beklagter kann die gegen ihn sprechende Vermutung, dass er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, nicht schon damit entkräften, dass er einem von mehreren etwa zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger - womöglich jenem, der die geringsten Forderungen stellt - einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, während er den übrigen Klägern gegenüber nur die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 91/89
Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = RdW 1989,336 = ÖBl 1990,32
- 4 Ob 102/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
Veröff: WBl 1990,82
- 4 Ob 171/08p
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
Vgl aber; Beisatz: Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079957
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00091_8900000_004