Rechtssatz RS0079964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079964
Entscheidungsdatum
19.12.2017
Norm
StGB §15 Abs2 A
VerbotsG §3g
Rechtssatz
Nach der Definition des § 15 Abs 2 StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des § 3 g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.Nach der Definition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des Paragraph 3, g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
- 15 Os 155/93
Entscheidungstext OGH 09.12.1993 15 Os 155/93
Veröff: EvBl 1994/84 S 389
- 11 Os 35/17g
Entscheidungstext OGH 19.12.2017 11 Os 35/17g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079964
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_003