Rechtssatz RS0079974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079974
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nicht der "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Nur bei einer "Zeitung", nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann auch an den "Herausgeber", (der nicht "Inhaber des Unternehmens" ist) das Gebot im Sinne des § 21 Abs 1 UWG erlassen werden.Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nicht der "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Nur bei einer "Zeitung", nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann auch an den "Herausgeber", (der nicht "Inhaber des Unternehmens" ist) das Gebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, UWG erlassen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82
Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079974
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_004