Rechtssatz RS0079984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079984
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen; daß die Beklagten mit ihren Vergleichsangeboten (nur) dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch Rechnung getragen haben, macht dieses Angebot nicht unzureichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079984
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00176_9000000_003