Rechtssatz RS0079985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079985
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Bei dem Gebot nach § 21 UWG handelt es sich um eine Art Drittverbot. Ein Gebot, womit einem im Ausland befindlichen Drittschuldner eine Verfügung im Ausland (hier der Verlag eines Druckwerkes in der Schweiz) verboten werden soll, ist nicht möglich (Tabasco im Fordhof).Bei dem Gebot nach Paragraph 21, UWG handelt es sich um eine Art Drittverbot. Ein Gebot, womit einem im Ausland befindlichen Drittschuldner eine Verfügung im Ausland (hier der Verlag eines Druckwerkes in der Schweiz) verboten werden soll, ist nicht möglich (Tabasco im Fordhof).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82
Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079985
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_007