Rechtssatz RS0079992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079992
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Zwar beseitigt in der Regel ein Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr, doch kann die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses aufzuklären, im Einzelfall auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens, des Beiseitigungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens als vielmehr darum geht, nach der Ablehnung seiner Vergleichsangebote diesen Ansprüchen mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr begegnen und so eine - zumindest teilweise - Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 360/86
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
- 4 Ob 85/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 85/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beklagtenvertreter vereitelt von vorneherein eine Erörterung des Teilvergleichsangebotes mit dem Gericht sowie jede Möglichkeit einer nachträglichen Klarstellung und Ergänzung des Angebotes und der Ablehnung. (T1)
- 4 Ob 91/89
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 11.07.1989 4 Ob 91/89
Vgl auch; Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32
- 4 Ob 66/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 66/89
Vgl auch
- 4 Ob 102/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
Auch
- 4 Ob 175/17i
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 175/17i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079992
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00360_8600000_002