Rechtssatz RS0079996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079996
Geschäftszahl
9Os35/62; 15Os20/06i
Entscheidungsdatum
15.02.2007
Norm
VerbotsG §3g
StGB §65 Abs1
Rechtssatz
Das Verbrechen nach § 3 g VerbotsG stellt seinem Wesen nach ein Hochverratsdelikt dar, das auch dann, wenn es von einem Ausländer im Ausland, aber in Beziehung auf die Republik Österreich begangen wird, gemäß § 38 StG in die inländische strafgerichtliche Zuständigkeit fällt.Das Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG stellt seinem Wesen nach ein Hochverratsdelikt dar, das auch dann, wenn es von einem Ausländer im Ausland, aber in Beziehung auf die Republik Österreich begangen wird, gemäß Paragraph 38, StG in die inländische strafgerichtliche Zuständigkeit fällt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 35/62
Entscheidungstext OGH 07.03.1962 9 Os 35/62
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
Vgl auch; Beisatz: Von § 3g VerbotsG wird jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der §§ 62 ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (§ 65 Abs 1 StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0079996
Dokumentnummer
JJR_19620307_OGH0002_0090OS00035_6200000_003