Rechtssatz RS0080001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080001
Entscheidungsdatum
16.02.1994
Norm
VerbotsG §3g
VerbotsG §3h
Rechtssatz
Es trifft rechtslogisch nicht zu, daß eine Tatsache nur wider besseres Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geleugnet werden kann. Es genügt vielmehr zur inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG bedingter Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB).Es trifft rechtslogisch nicht zu, daß eine Tatsache nur wider besseres Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geleugnet werden kann. Es genügt vielmehr zur inneren Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 3, g VerbotsG bedingter Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080001
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0130OS00135_9200000_002