Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0080017×

Rechtssatz RS0080017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080017

Geschäftszahl

7Ob38/83

Entscheidungsdatum

17.11.1983

Rechtssatz

Wiewohl Paragraph 34, VersVG auf ein Verschulden nicht abstellt, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 17, Absatz 7, AÖS 1975 zu beweisen, es sei nicht von ihm zu vertreten, daß die Auskunftserteilung unterblieben sei, da er nicht in der Lage sei, sich die für die Aufklärung des Versicherers erforderlichen Kenntnisse von Tatumständen zu verschaffen. Vermag nun der Versicherungsnehmer zu beweisen, daß er das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen selbst nicht besitze und sich auch im Rahmen der ihn treffenden Erkundigungspflicht nicht verschaffen könne, und sind keine weiteren Erhebungen möglich, werden die Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches als gegeben anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 38/83
    Veröff: VersR 1985,75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080017

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0070OB00038_8300000_001