Rechtssatz RS0080038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080038
Entscheidungsdatum
13.01.1999
Norm
StPO §345 Abs1 Z5
VerbotsG §3g Abs1
Rechtssatz
Die organisierte Massentötung (überwiegend) von Menschen jüdischer Abstammung (auch durch Giftgas) ist eine historische Tatsache im Range zeitgeschichtlicher Notorietät, die als solche keiner beweismäßigen Widerlegung zugänglich ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 57/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 12 Os 57/90
Veröff: JBl 1991,464
- 16 Os 7/92
Entscheidungstext OGH 17.07.1992 16 Os 7/92
Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598
- 12 Os 72/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 12 Os 72/92
Vgl; Beisatz: Beim Verbrechen nach § 3 g VerbotsG kann die Frage, ob eine Tatsache den Rang der Notorietät genießt und damit keines Beweises bedarf, als - isoliert betrachtet - weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam, nicht ihrerseits Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. (T1)
- 15 Os 1/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 15 Os 1/93
Vgl; Beisatz: Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat durch die im Verfassungsrang stehende VerbotsGNov 1992, kundgemacht am 19.03.1992 und demnach am 20.03.1992 in Kraft getreten, im Straftatbestand des § 3 h VerbotsG normiert, daß bestraft wird, wer qualifiziert öffentlich "den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht". Damit hat er aber ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. Solcherart ergibt sich aber aus § 3 h VerbotsG verfahrensrechtlich der Sache nach ein Beweisthemenverbot in Ansehung der Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes und der anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht. An diese (hier sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene) Prozeßrechtslage sind die Strafgerichte gebunden. (T2) Veröff: EvBl 1994/54 S 245 = JBl 1995,64
- 13 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 13 Os 135/92
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 169/98
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 13 Os 169/98
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080038
Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0120OS00057_9000000_002