Rechtssatz RS0080040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080040
Geschäftszahl
7Ob178/68; 7Ob250/72; 7Ob276/72; 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob191/15m; 7Ob28/23b
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Norm
AVB Volksunfallversicherung Art7
AVB Volksunfallversicherung Art8
VersVG §6 E
private Unfallversicherung AUVB 2006 idF 7/2012 Art G.2
Rechtssatz
Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 178/68
Entscheidungstext OGH 06.11.1968 7 Ob 178/68
Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47
- 7 Ob 250/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 7 Ob 250/72
Beisatz: Zur Abgrenzung Obliegenheitsverletzung: Risikoausschluss. (T1)
Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluss (mit ausführlicher Begründung). (T2)
Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30
- 7 Ob 276/72
Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 276/72
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 4 lit g ARB 1965. (T3)
Veröff: VersR 1973,979
- 7 Ob 370/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 370/97f
Auch; nur: Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. (T4)
Beisatz: Hier: Art 7.1 AUVB 1989 (T5)
- 7 Ob 301/03w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
Auch; nur T4
- 7 Ob 191/15m
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
Auch; nur T4
- 7 Ob 28/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 28/23b
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080040
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0070OB00178_6800000_002