Rechtssatz RS0080051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080051
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Norm
KWG 1939 §6
KWG 1939 §30
Rechtssatz
Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung ist neben der Einhaltung von Formvorschriften auch das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren, wobei bei Maßnahmen der Bankenaufsicht deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080051
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_001