Rechtssatz RS0080054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080054
Entscheidungsdatum
12.02.1976
Rechtssatz
Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hinsichtlich des Befreiungsanspruches des Haftpflichtversicherten reicht es nicht aus, daß der Versicherer auf Grund der Schadensmeldung des Versicherten seine Leistungspflicht endgültig abgelehnt hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des geschädigten Dritten bereits im Sinne des § 154 Abs 1 Satz 1 VersVG festgestellt worden wäre.Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hinsichtlich des Befreiungsanspruches des Haftpflichtversicherten reicht es nicht aus, daß der Versicherer auf Grund der Schadensmeldung des Versicherten seine Leistungspflicht endgültig abgelehnt hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des geschädigten Dritten bereits im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, Satz 1 VersVG festgestellt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080054
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0070OB00004_7600000_002