Rechtssatz RS0080061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080061
Entscheidungsdatum
29.03.1994
Rechtssatz
Die Fälligkeit der Leistung, die der Versicherungsnehmer verlangen kann tritt in aller Regel ein, sobald der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz begehrt, der Versicherer über sämtliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß unterrichtet wurde und dieser innerhalb der ihm zuzubilligenden angemessenen Prüfungsfrist entscheidet oder bis zu deren Ablauf keine Entscheidung trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080061
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00011_9400000_001