Rechtssatz RS0080087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080087
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zu Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", daß der Anspruchswerber durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080087
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_003